Im Streit steht die Fortführung der gesetzlichen Familienversicherung einer Mandantin. Die Krankenkasse meint, sie sei nicht krank genug um unbefristet über die Eltern gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V versichert zu sein. Nun gut, darüber wird das Sozialgericht entscheiden. Der Widerspruch wurde zunächst von der Mandantin selbst eingelegt. Ich habe diesen begründet und zur Meidung

einer Untätigkeitsklage um bevorzugte Erledigung gebeten. Aber die Krankenkasse will nicht verstehen und kündigt eine Bearbeitungszeit von mindestens 6 – 9 Monaten an. Na, die Untätigkeitsklage wird kaum zu verlieren sein. Leicht verdientes Honorar. Aber traurig im Ergebnis für die Mandantin. Da hilft dann ein Eilverfahren.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwalt
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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