Das Ergebnis auf’m Platz interessiert bestimmte Anhänger von Fußballmannschaften, im Polizeijargon auch Fans der Kategorie „C“ (gewaltsuchend) genannt, nur noch am Rande. Sie wollen sich mit den gegnerischen „Schlachtenbummlern“ und der Polizei messen und suchen abseits des Spielfeldes die Auseinandersetzung mit Hilfe von Feuerwerkskörpern, Schlagwerkzeugen und schlimmstenfalls sogar unter Einsatz von Schusswaffen. Um derart massive Ausschreitungen zu verhindern, müssen es sich auch allem Anschein nach friedliche Stadionbesucher gefallen lassen, nach verbotenen Gegenständen von der Polizei durchsucht zu werden.

Die hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes mit einem am 14.12.2007 bekanntgewordenen Urteil klargestellt. Geklagt hatte eine Anhängerin des Fußballvereins Dynamo Dresden, die zum Auswärtsspiel ihres Vereins beim 1. FC Saarbrücken mitgereist war. Am Stadion angekommen, durchsuchte man sie intensiv. Damit wurde sie „Opfer“ der Entscheidung der Ordnungsbehörden, auch vermeintliche harmlose Fans zu kontrollieren. Dazu sah sich die Polizei gezwungen, weil bei Auswärtsspielen der Dynamo aus dem Gästeblock immer wieder Feuerwerkskörper in die gegnerische Fankurve abgeschossen oder auf Ordner geworfen wurden.

Die Polizei hatte dabei festgestellt, dass die gewaltbereiten Anhänger unscheinbare jüngere, ältere und insbesondere weibliche Fans als Transporteure einsetzten, um Waffen, Rauchpulver und Signalmunition ins Stadion zu schmuggeln. Angesichts dieser Vorgeschichte billigten die OVG-Richter das Vorgehen der Polizei, auch vermeintliche Transportpersonen zu durchsuchen. Das hohe Gewicht der bedrohten Schutzgüter Leib und Leben rechtfertige sogar das mit einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz) verbundene Entkleiden der Fans.

Im konkreten Fall vermissten die Richter allerdings die Beachtung der Verhältnismäßigkeit durch die Polizei. Die Sicherheitsbehörden müssten die Eingriffe gegen „Unverdächtige“ auf das unerlässliche Minimum beschränken, so das OVG.

„Im entschiedenen Fall seien hierfür keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, so die Richter. Die Kriterien zur Bestimmung potentieller Transportpersonen könnten schon von der Natur der Sache her nur unscharf sein. Infolgedessen sei zu erwarten, dass mehrheitlich harmlose Spielbesucher durchsucht würden. Die Durchführung der Durchsuchung müsse diesem Umstand im Umfang sowie in ihrer Art und Weise Rechnung tragen. Diese Vorgaben seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt gewesen“,

so heißt es bei beck.de.

Mitgeteilt v. Thomas Hellwege

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