blog.juracity.de hatte über die Entfristungsklage des niederländischen Radprofis Thorwald Veneberg gegen seinen Arbeitgeber, das Team Rabobank, berichtet. Der Radler hatte sein Begehren auf das niederländische Arbeitsrecht gestützt, wonach einem Arbeitnehmer, der länger als 36 Monate bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt ist oder über vier berfristete Arbeitsverträge beschäftigt worden ist, ein Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung zukommt.

In erster Instanz hatte die Klage aber wohl keinen Erfolg. Die Presseagentur Belga berichtet, daß der Richter eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 angenommen habe, weil Venebergs Arbeitsvertrag, in einer Passage einen Anspruch auf Vertragsverlängerung nur bei entsprechender, sportlicher Leistung vorsehe. Das Team habe hinreichend zum Ausdruck gegeben, daß die Leistungen des Profis diesem Anspruch nicht mehr genügten.

Das gemessen an Standards, die das deutsche Befristungsrecht vorsieht, erstaunlich, weil hiernach die Frage der Unwirksamkeit einer Befristung  und der gesetzlich aus § 16 Satz 1 TzBfG folgende Anspruch auf Weiterbeschäftigung von einem etwaigen vertraglichen Anspruch auf Abschluß einer Anschlußvereinbarung getrennt würden.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.befristung.de

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