Der holländische Nationalspieler Rafael van der Vaart, der derzeit beim Bundesligisten HSV Hamburg im linken Mittelfeld kickt, gehört zu den wenigen internationalen Topstars der Bundesliga. Sein Lizenzspielervertrag bei den Hanseaten soll noch bis 2010 gültig sein. Van der Vaart trägt sich jedoch ernsthaften Wechselgedanken. Grund hierfür ist das emsige Werben des spanischen Champions-League-Qualifikanten FC Valencia , der den Holländer lieber heute als morgen unter Vertrag nehmen würde.

Der HSV will seinen Mittelfeldstar nach einer durchwachsenen Spielzeit 2006/2007 und anderen wichtigen Personalabgängen aber nicht abgeben. Sollte van der Vaart in der UEFA-Cup-Qualifikation eingesetzt werden, könnte van der Vaart auch nach einem Wechsel in die Primera Division nicht mehr in der europäischen Königsklasse eingesetzt werden.

Der Holländer hat auf die ablehnende Haltung seines Vereins verschnupft reagiert. Er soll uneingeschränkten Wechselwillen mit dem Appell an die Spanier, bis zum Schluß um ihn zu kämpfen, verbunden haben. Auch soll von einem „zerstörten Traum“ und einem „fast arroganten“ Verhalten seines derzeitigen Arbeitgebers, der die Offerte der Spanier sofort abgelehnt hatte, die Rede gewesen sein.

Deutlicher kann man seinen Abkehrwillen an sich nicht bekunden. Viele Arbeitgeber der privaten Wirtschaft würden sich daß nur ungerne bieten lassen. Vorschnelle Kündigungen im Zusammenhang mit der Bekundung eines Wechselwillens eines Arbeitnehmers sind allerdings risikobehaftet. Die bloße Bekundung, ein Unternehmen verlassen zu wollen, stellt in der Regel keinen Kündigungsgrund dar. Treten hingegen Begleithandlungen wie die Abwerbung von Kollegen, die Aufnahme einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit oder Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht hinzu, dann können diese Pflichtverstöße einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellen.

Bei einem Star der Güte Rafael van der Vaart stellt sich die Situation für den Arbeitgeber aus sportlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch mißlicher dar: Man kann auf den Mittelfeldakteur spielerisch kaum verzichten, arbeitsrechtliche Maßnahmen könnten da kontraproduktiv sein. Außerdem gehört van der Vaarts zum Tafelsilber des Traditionsvereins. Ein vorzeitige Vertragsbeendigung bedeutet also auch immer eine erhebliche Aufstockung der Kriegskasse für den Erwerb anderer Spieler. Sollte van der Vaart also nicht nachweisbar den Torschuß verweigern oder gar absichtlich das eigene Tor treffen, dürften ihm kaum Sanktionen drohen.

Fundstelle: Kölner Stadtanzeiger vom 14.08.2007

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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