Wer in den von zu Hause aus arbeitet, tut dies nicht selten in seinem Arbeitszimmer. Die Kosten eines solchen Zimmers dafür kann man unbeschränkt steuerlich abziehen, wenn das Zimmer in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Wohnung des Steuerpflichtigen liegt.

Das hat das Finanzgericht Köln (Urteil v. 02.11.2007, Az.: 10 K 839/04) kürzlich entschieden. Voraussetzung sei, dass es keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen gebe. So wie hier, wo der Kläger im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses lebte. Eine Etage darüber wohnte die Mutter des Klägers, der ein dort angrenzendes Appartement als Arbeitszimmer nutzte. Einen direkten Zugang von der Erdgeschosswohnung gab es nicht.

Nach Meinung des Finanzamtes handelte es sich dabei trotzdem um ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer, dessen Kosten seit 2007 nur noch dann steuerlich abgezogen werden können, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

Das Finanzgericht schloss sich nicht der Auffassung des Finanzamtes an, dass schon deshalb ein häusliches Arbeitszimmer anzunehmen sei, weil das Zimmer sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe.

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