Schon ein einmaliger Gebrauch sog. harter Drogen (Amphetamin) kann die fehlende Eignung zum Führen eines KFZ begründen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass der Betroffene ein Fahrzeug führte, obschon er unter Einfluss von

Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaub­nisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Ver­waltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Bereits ein einmaliger Konsum von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung harter Drogen führe zu einem falschen Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Verbunden damit sei eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem besonderen Suchtpotential führe dies zu beson­deren Gefahren im Straßenverkehr, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten.

Da das Fahren unter Drogen auch strafbar (vgl. § 316 StGB) sein kann, droht zumeist auch ein Ermittlungsverfahren. Da Drogen, anders als Alkohol, noch nach längerer Zeit nachgewiesen werden können, ist die Fahrerlaubnis tatsächlich und besonders auch bei nur einmaligem Konsum erheblich gefährdet. Man sollte sich also nicht durch deshalb gut überlegen, ob überhaupt Drogen probiert werden sollten.

Beschluss vom 12. August 2008, Aktenzeichen: 10 B 10715/08.OVG

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.