Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung eines Staatsanwalts, der offenbar unwillig war, eine Strafanzeige zügig zu bearbeiten, wegen Rechtsbeugung. Mit Urteil vom 21. März 2007 hatte das Landgericht Mannheim den Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil bestätigte der BGH in der Revision. Nach den Urteilsfeststellungen unterließ es der Angeklagte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von November 2002 bis Februar 2005 weisungswidrig, Ermittlungen zu führen – namentlich das Opfer und den Beschuldigten vernehmen zu lassen – und Anklage zu erheben. Er versuchte zudem, seine Untätigkeit zu verschleiern, indem er insbesondere eine Geschäftsstellenmitarbeiterin durch Täuschung veranlasste, das Verfahren aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsregister auszutragen, und es in einem Rückstandsbericht an die vorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft, verschwieg. Auch seine Alkoholkrankheit und das Tourette-Syndrom, an dem der Staatsanwalt litt, veranlasste den Bundesgerichtshof nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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