entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg (10 L 553/07) in einem Eilverfahren. Ein Junge aus Westfalen hatte am Ende seiner Grundschulzeit keine Grundschulempfehlung für das Gymnasium erhalten. Nach einem Prognoseunterricht lehnte das Schulamt den Besuch des Gymnasiums ebenfalls ab.

Der Schüler und seine Eltern wollten dies nicht akzeptieren und zogen vor das Verwaltungsgericht. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird der Junge nun zunächst kein Gymnasium besuchen können. Das Gericht sah die Regelungen zum Besuch der weiterführenden Schulen als verfassungsgemäß an. Grundsätzlich hätte die Eltern die Möglichkeit und das Recht, die Schulform für die Zukunft ihrer Kinder auszusuchen. Nur wenn alle am Prognoseunterricht beteiligten Fachleute der Auffassung seien, dass keine Eignung des Kindes festgestellt werden kann, tritt der Wunsch der Eltern zurück. Dies sei nicht zu beanstanden, weil selbst Aufnahmeprüfungen der weitergehenden Schulen zulässig wären. Fehler in der Prognoseentscheidung fanden die Richter nicht. Der Antrag war daher abzulehnen.

Zudem hat das Kind die Chance, in der Erprobungsstufe zum Besuch des Gymnasiums empfohlen zu werden. Der Weg zum Abitur ist also nicht grundsätzlich versperrt. Auf diese Überlegung wies das Gericht ausdrücklich hin.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: marktplatz-recht/jurion

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