Verdi klagt nun auch wegen Verletzung der Koalitionsfreiheit gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, die Iren gegen die entsprechende EU-Richtlinie vor dem EuGH in Luxemburg (EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung aller Telekommunikations- und Internet-Verbindungsdaten der EU-Bürger).

Ver.di klagt wegen der Verletzung der Koalitionsfreiheit. Die Gewerkschaft, die innerhalb des DGB die Zuständigkeit für die Telekommunikationsunternehmen, den öffentlichen Dienst und damit auch die Geheimdienste und die Strafverfolgungsbehörden die Zuständigkeit beansprucht, sieht die Vertraulichkeit der gewerkschaftsinternen Kommunikation bedroht, wenn diese Unternehmen und Behörden, die gleichzeitig im Rahmen der Tarifautonomie Tarifvertragspartei von Verdi sind und als Arbeitgeber Verdi Betriebsräten und Personalräten gegenüberstehen, durch Speicherung oder Nutzung der Kommunikationsdaten auch der Gewerkschaften Zugriff auf vertrauliche Informationen haben. Der Telekom Skandal zeigt, dass die Ängste um die Bedrohung der Koalitionsfreiheit nicht aus der Luft gegriffen sind.

Die Iren klagen laut Heise vor dem EuGH allerdings nicht gegen die Verletzung der Rechte der Bürger durch die EU-Richtlinie und für den Schutz der Daten, sondern gegen die Form der Verabschiedung der Richtlinie. Am 01.07.2008 hat der EuGH erstmal in dieser Sache verhandelt.

Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht sind in Deutschland zum 01.01.2008 Regelungen zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations- und Internet-Verbindungsdaten eingeführt worden. Danach ist eine sechsmonatige Speicherung der Daten bei den Telekommunikationsunternehmen vorgesehen, auf die Strafverfolger bei der Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr zugreifen dürfen. Dagegen hatte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung im Februar mehr als 34.000 Klagen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. März 2008 – 1 BvR 256/08, Pressemitteilung) hat auf die Klagen per einstweiliger Anordnung die Regelungen bis zu einem Urteil im Hauptsacheverfahren eingeschränkt: Sicherheitsbehörden dürfen bis auf weiteres auf die gespeicherten Verbindungsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten zugreifen. Zum Volltext der Entscheidung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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