Das Bundesarbeitsministerium hat das regelmäßig aktualisierte „Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge“ zum Stand: 1. Juli 2008 veröffentlicht. Nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) kann ein Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge gelten dann für alle Arbeitnehmer der Branche ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber (oder der Arbeitnehmer) tarifgebunden ist.

Ob ein Arbeitgeber tarifgebunden ist, ist für den Arbeitsrechtler nicht immer einfach herauszufinden. Wenn die Branche allerdings in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags fällt,  braucht man dieser Frage nicht mehr nachzugehen. Weitere Informationen erhält man durch das Tarifregister. und das Tarifarchiv der Böckler Stiftung.

>>> Tarifregister des BMAS
>>> Tarifarchiv der HBS
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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