Das Arbeitsgericht Mainz begründetet laut Handelsblatt die Abweisung des von der DB Regio gestellten Antrages damit, dass die Gewerkschaft Deutscher Lokführer nur die Urabstimmung zu einem solchen Streik eingeleitet habe, ein Aufruf zum Streik selbst aber noch nicht erfolgt sei. Erst wenn es zu einem Streik käme, stehe fest, ob die DB Regio davon betroffen werde.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte bereits am Dienstag mitgeteilt, es habe zwei Verfahren der Bahn-Tochter DB Regio gegen die GDL an das Arbeitsgericht Frankfurt/Main verwiesen. Dabei ging es auch um die nun zurückgewiesene Untersagung der aktuellen Urabstimmung über einen Streik. Das Arbeitsgericht Flensburg hatte am Montag eine Entscheidung über eine Einstweilige Verfügung der DB AutoZug GmbH verweigert und ebenfalls den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt verwiesen.

Unklar ist die Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren: Nach Angaben der Bahn gegenüber Reuters wurden von ihr oder von Tochterfirmen sechs Verfahren gegen die GDL angestrengt, während die Gewerkschaft der Lokführer ihrerseits drei Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet habe. Die GDL hatte allerdings von zehn Anträgen der Bahn und von “Prozesshanselei” gesprochen.

Vom Arbeitsgericht Mainz wurde neben der jetzt entschiedenen einstweiligen Verfügung ein seit längerem anhängiges Hauptsacheverfahren gegen Streikaufrufe der GDL an das Arbeitsgericht Frankfurt überwiesen.

Wie es scheint, liebt die GdL den Gerichtsstand Frankfurt, während die Bahn ihre Anträge lieber andernorts einreicht. Wen wundert es, hat doch das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht bereits 2003 bei der Frage, ob die GdL als kleine Spartengewerkschaft streiken dürfe, erst einmal für den Streik entschieden und die Frage, ob der Tarifvertrag dann auch nachher trotz des Grundsatzes der Tarifeinheit gelten werde, ausgespart. Darauf setzt die GdL.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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