sowohl das Arbeitsgericht Düsseldorf als auch das Arbeitsgericht Mainz haben der Gewerkschaft der Lokomotivführer untersagt, Warnstreiks zu führen. Trotzdem wurden die Warnstreiks zunächst weitergeführt; die GdL begründete dies damit, die einstweiligen Verfügungen seien ihr noch nicht zugestellt. Das macht die Warnstreiks allerdings nicht bis dahin rechtmässig. Der GdL drohen daher hohe Schadensersatzforderungen wegen unrechtmässiger Warnstreiks (BAG vom 10.12.2002 – Aktenzeichen: 1 AZR 96/02). Hintergrund der Streiks und der Unterlassungsverfügungen ist die Frage, ob die GdL als Gewerkschaft selbständig Streiks führen darf, obwohl sich die grosse Bahnergewerkschaft, also transnet, für alle Mitarbeiter, einschliesslich der Lokführer, geeinigt hat. Die Bahn hat Verhandlungen mit der Gewerkschaft GDL über einen eigenständigen Spartentarifvertrag sowie Lohnerhöhungen von bis zu 31 Prozent abgelehnt. In der Luftfahrt gibt es allerdings Spartentarifverträge und auch der Marburger Bund hat im Gesundheitswesen eigenständige Tarifverträge für das ärztliche Personal erstreikt. In dieser Frage wird wohl letztlich das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Nebenbei bemerkt: Leider, leider, leider stellen die Arbeitsgerichte mal wieder keine Pressemitteilungen ins Netz. Die Justiz Rheinland-Pfalz berichtet per Pressemitteilung vom 10.7.2007 über “Nachbar muss Überwuchs von geschützter Rotbuche dulden”, was sicher auch sehr spannend ist. Gehe gleich mal in den Garten, ob unsere Nachbarn da auch ne Rotbuche haben …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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