nein, nein, es geht nicht darum, dass Mehdorn den Lokführern das Gehalt kürzt, auch wenn der Warnstreik nach Ansicht der Arbeitsgerichte in Düsseldorf und Mainz nicht rechtmässig war. Gehaltskürzungen bei unrechtmässigen Streiks sind zulässig, das haben die Gerichte geklärt.

Aber wie ist es mit dem Arbeitnehmern, die wegen der Warnstreiks zu spät am Arbeitsplatz erschienen sind? Dürfte der Arbeitgeber ihnen deswegen das Gehalt oder den Lohn kürzen? Macht sich die GdL auch insoweit schadensersatzpflichtig?

Grundsätzlich gilt: “Kein Lohn ohne Arbeit”. Ausnahmen sind Urlaub und Arbeitsunfähigkeit. Aber nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entgelt, wenn er ohne sein Verschulden hne sein Verschulden eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Dienstleistung verhindert ist, also der Arbeit fernbleibt. Na, das könnte doch passen. Aber es liegt kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund vor, sondern ein objektiver Grund für die Verspätung. Schneefall, Hochwasser, Glattein, Demonstrationen, allgemeine Verkehrssperren, Fahrverbote oder auch ein Streik unterfallen dem allgemeinen Wegerisiko des Arbeitnehmers.

Auf Streiks muss sich der Arbeitnehmer einstellen und versuchen, die Arbeitsstelle mit dem anderen Verkehrsmitteln pünktlich zu erreichen. Hier gilt nichts anderes als beim Witterungsrisiko (siehe dazu BAG vom 8.9.1982 – Aktenzeichen 5 AZR 283/80).

Und die GdL macht sich auch schadensersatzpflichtig, wenn der Streik unzulässig war. Dann könnten auch alle, denen wegen der Verspätung Gehalt abgezogen wurde, an diese wenden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei einem rechtswidrigen Streik eine Schadensersatzpflicht besteht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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