Den Blitzaustritt eines Hamburger Universitätskrankenhauses zum Zwecke der Tarifflucht vor dem Tarifvertrag „Einmalzahlung 2005“ hält das Bundesarbeitsgericht für zulässig. Das ergibt sich aus dem heute veröffentlichen Urteil des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.02.2008 – 4 AZR 64/07). Obwohl in der Satzung des Arbeitgeberverbandes nicht vorgesehen, nahm der Verband den angekündigten Blitzaustritt des Krankenhauses an, bevor zwischen Ver.di und dem Arbeitgeberverband der Tarifvertrag über die „Einmalzahlung 2005“ zustandekam.

Allerdings sagte das Bundesarbeitsgericht auch: „Kurzfristige Austrittsvereinbarungen unter Beteiligung von Arbeitgeberverbänden können unwirksam sein, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht unerheblich beeinträchtigen. Hieran ist etwa zu denken, wenn mit Hilfe solcher Vereinbarungen die Grundlagen von Tarifverhandlungen gestört werden.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 20.02.2008 – 4 AZR 64/07, Pressemitteilung

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