droht, wenn nicht rechtzeitig – d.h. innerhalb der tariflichen Verfallfrist – ein einfaches Anspruchsschreiben zur schriftlichen Geltendmachung an den Arbeitgeber gerichtet wurde. Die Frist für die Geltendmachung begann nicht erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu kinderbezogenen Ortszuschlag zu laufen, sondern mit dessen Fälligkeit. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.12.2007 – Aktenzeichen 6 AZR 222/07) heute.

Mit Beschluss vom 11.11.2005 ( 2 BvR 167/02) hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus Einkünften des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger erhielt in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001 das Kindergeld und den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages nicht. Nachdem ihm der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bekannt geworden war, verlangte er, da die Einkünfte seines Sohnes bei Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Jahresgrenzbetrag unterschritten, rückwirkend für den genannten Zeitraum die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages. Die Beklagte hat sich auf § 67 des Manteltarifvertrages berufen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Mitarbeiter schliesslich.

BAG, Urteil vom 13.12.2007 – Aktenzeichen 6 AZR 222/07, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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