nicht nur den Mitarbeitern der Caritas, auch den Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt (AWO) steht der Ortszuschlag aus dem Tarifvertrag zu, selbst wenn der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und ein Entgelt nach dem TVÖD erhält. Das entschied das LAG Hamm, liess aber die Revision zum BAG zu.

Nach §§ 1, 2 Übergangstarifvertrag AWO vom 23.12.2004 i.V.m. §§ 26 BMT-AW II, 29 BAT erhält erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 (§ 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT) und der Stufe 2 (§ 29 Abschnitt B Abs. 2 Ziffer 1 BAT) des für ihn maßgeblichen Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte u.a. als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages in der höchsten Tarifklasse zusteht.

Die Kürzungsregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT greife hier indes nicht ein. Der Ehemann der Klägerin stehe zwar im öffentlichen Dienst, er habe aber keinen Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2, da der TVöD-VKA kein dem Ortszuschlag des Bundesangestelltentarifvertrages entsprechendes Entgelt mehr vorsehe.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in einem vergleichbaren Fall bei der Caritas übrigens genauso entschieden (Juracity berichtete).

Quelle: LAG Hamm vom 13.09.2007 – Aktenzeichen 17 Sa 765/07, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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