Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11.09.2008 (Aktenzeichen 20 Sa 2244/07) der Klage eines nach Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bezahlten 39jährigen Angestellten des Landes Berlin zum Teil stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe für das 47. Lebensjahr begehrt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), der in Berlin über den sog. Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, eine unzulässige Altersdiskriminierung gesehen. Im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Grundvergütung gewährt, dies sei unzulässig, so dass die höhere Vergütung geschuldet werde. Der Ortszuschlag dagegen wird altersunabhängig gezahlt, so dass die Klage teilweise abgewiesen wurde. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Anmerkung: Nach dem in Bund und Gemeinden geltenden TVÖD und dem in allen Ländern ausser in Hessen und Berlin geltenden TV-L gibt es keine Lebensaltersstufen mehr.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008 – Aktenzeichen 20 Sa 2244/07, Pressemitteilung

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