Das Pflegezeitgesetz bringt echte Verbesserungen der Situation von Arbeitnehmern, die sich plötzlich mit einer Pflegesituation konfrontiert sehen, auch im öffentlichen Dienst. Nach § 29 TVÖD hatten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zwar auch Anspruch auf „Sonderurlaub“, also Arbeitsbefreiung bei  schwerer Erkrankung

a) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er  in demselben Haushalt lebt,

b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht  oder bestanden hat

c) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

allerdings nur bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr. Besser ist die Regelung im TVÖD allerdings bei der Bezahlung. Arbeitsbefreiung nach § 29 TVÖD führt nämlich anders als die Inanspruchnahme der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht zu unbezahlter Freistellung, sondern zu bezahlter Arbeitsbefreiung. Pflegezeit sollte man also erst für den Zeitraum nach der Arbeitsbefreiung nach § 29 TVÖD beantragen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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