Nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) waren Angestellte und nach den Arbeitertarifverträgen waren Arbeiter bei der Arbeitnehmerhaftung den Beamten gleichgestellt. In § 14 BAT, § 11 a MTB II, § 11 a MTL II und § 9 a BMT-G II hieß es bis dato:

Für die Schadenshaftung des Angestellten / des Arbeiters finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Mit der Unterzeichnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 13.09.2005 gilt seit dem 01.10.2005 in Bund und Gemeinden ein neues einheitliches Tarifrecht (TVÖD-Bund und TVÖD-VkA) für die Beschäftigten (früher: Arbeiter und Angestellte).

Der allgemeine Teil des TVÖD-Bund und des TVÖD-VkA enthält die bisherige Gleichstellung der Arbeitnehmerhaftung mit der Beamtenhaftung nicht mehr. Er enthält keine ausdrückliche Regelung der Arbeitnehmerhaftung, so dass ab sofort die allgemeinen, vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Regeln wie in der Privatwirtschaft gelten.

Welche Auswirkungen das hat, beleuchtet eine Untersuchung von mir etwas ausführlicher. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Besorgnisse der Beschäftigten weitgehend unbegründet sind, nicht weil die allgemeine Arbeitnehmerhaftung keine Änderung mit sich bringen würde, sondern weil sie auch vorher zu Zeiten des BAT/BMT-G, MT-Arb bereits bei nichthoheitlichen Tätigkeiten (also dem größten Aufgabenbereich der Angestellten und Arbeiter) Anwendung fand.

Arbeitnehmerhaftung_TVÖD_TV_L

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

3 Kommentare

  1. SAG
    16. September 2008 16:45

    Zunächst vielen Dank für Ihren informativen Service.
    Zu dem Beitrag Arbeitnehmerhaftung TVÖD habe ich eine Anmerkung: Ich bin zwar juristischer Laie, trotzdem scheinen einige Aussagen zum Ausnahmestatus z.B. NRWs hinsichtlich der Haftungsfreistellung bei normal fahrlässigem Handeln nicht zutreffend. Nicht nachvollziehbar finde ich die Darstellung, dass NRW abweichend von BRRG und den BeamtenG der meisten anderen Ländern die Haftung ausdrücklich allgemein (…) beschränkt. Tatsächlich ist § 84 LBG NW gleichlautend mit § 46 BRRG:(1) „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.“ Die Formulierung entspricht im wesentlichen der aller Bundesländer. Inwieweit NRW hier also eine Sonderstellung einzuräumen ist, ist nicht nachzuvollziehen.
    Offen bleibt jetzt für mich allerdings die Frage, ob diese einheitliche Regelung eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für alle oder lediglich für hoheitliche Tätigkeiten bedeutet.

  2. RA Felser
    22. September 2008 08:25

    Die Rechtslage wurde durch Änderung des § 3 TVÖD inzwischen bereinigt, wie wir berichtet haben:

    http://blog.juracity.de/2006-11-16/arbeitnehmerhaftung-im-tvoed-soll-wieder-an-beamtenhaftung-angeglichen-werden.html

  3. SAG
    22. September 2008 16:13

    An der angesprochenen Haftungsregelung für Beamte kann sich durch Änderung des § 3 TVÖD doch nichts geändert haben.
    Meine Frage zielte darauf ab, wodurch sich aus dem BRRG ableiten lässt, dass die Haftungsbefreiung für Beamte (und alle Angestellten, bei denen die tarifliche Regelung die Beamtenhaftung in Bezug nimmt) bei normaler Fahrlässigkeit nur für hoheitliche Tätigkeit Anwendung finden darf.