so entschied gestern das Oberverwaltungsgericht in Münster zur Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die Entscheidung ist aber auf die Personalvertretungsgesetze der Länder übertragbar. Ob eine Schulung zum TVÖD als Grundschulung oder als Spezialschulung anzusehen ist, war bislang umstritten (Juracity berichtete).

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte zuletzt noch eine Schulung zum TVÖD noch als Spezialschulung eingeordnet und die Teilnahme des Personalratsmitgliedes nicht als erforderlich angesehen, weil schon zwei Personalratsmitglieder eine entsprechende Schulung besucht hatten (VG Aachen vom 16.11.2006 – 15 K 913/06.PVB, unveröffentlicht).

Der Beschluß steht zwar im Einklang mit dem Erlass des BMI vom 28.6.2005 (D I 3 -212 154-1/1), der ebenfalls von einer Spezialschulung ausgeht, aber „ausnahmsweise“ eine Schulungsdauer von fünf Tagen als erforderlich ansieht und ausserdem u.U. auch die Schulung mehrerer Personalratsmitglieder für erforderlich ansieht.

Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluß vom 16.4.2008 – 1 B A 4630/06.PVB) hat nun auf unsere Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgericht Aachen abgeändert und entschieden, dass  j e d e s  Personalratsmitglied Anspruch auf eine Schulung zum TVÖD hat und dabei im entschiedenen Fall auch ein Seminar über fünf Tage für erforderlich angesehen.  Das OVG ist dabei unserem Argument gefolgt, dass eine Personalratstätigkeit ohne Kenntnisse des TVÖD – in dem das „Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes“ geregelt ist –  nicht denkbar ist. Das OVG hat übrigens in dieser Sache die Rechtsbeschwerde  n i c h t  zugelassen.

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