Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag des Betroffenen gegen eine Verbotsverfügung der Region Hannover, führerscheinfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, abgelehnt (Beschluss vom 17.01.2008; Az.: 9 B 4217/07).

Der Antragssteller war der Polizei aufgefallen, als er in offenbar alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad das Rotlicht einer Fußgängerampel überfuhr. Der Antragssteller, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, gab gegenüber der Polizei an, regelmäßig Kokain zu konsumieren. Die anschließende Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2 Promille und einen positiven Drogenbefund (Cannabinoide und Benzodiazepine). Im Strafverfahren wurde der Antragssteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Behörde untersagte ihm daraufhin unter Berufung auf § 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV, führerscheinfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder Mofas im Straßenverkehr zu führen. Als Begründung wurde angeführt, dass beim Antragssteller Alkohol- und/oder Drogenbeeinflusste Fahrten nicht auszuschließen seien.

Die Richter entschieden, dass die Behörde den Antragssteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen hat, weil er stark alkoholisiert und unter Betäubungsmitteleinfluss im öffentlichen Straßenverkehr Fahrrad gefahren sei. Aufgrund der Verweisung von § 3 Abs. 2 FeV sei die Anlage 4 FeV entsprechend anwendbar. Von einem Fahrradfahrer gehe auch ein erhebliches Gefährdungspotential aus. Die beschriebenen Eignungsmängel habe der Antragssteller im gerichtlichen Verfahren nicht entkräften können. Mildere Maßnahmen als das Fahrradfahrverbot, um zukünftige Fahrten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss verhindern zu können, seien nicht ersichtlich. Zudem habe es der Antragssteller selbst in der Hand, seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen wiederherzustellen. Er müsse dafür nur den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz und einer generellen, durch medizinisch-psychologische Begutachtung bestätigten Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit berauschenden Substanzen, erbringen.

Fundstelle: PM zum Beschluss des VG Hannover vom 17.01.2008, Az.: 9 B 4217/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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