Das OLG Düsseldorf (Az.: I-1 U 182/06) hatte sich im Frühjahr mit der Frage befasst, ob Rennradfahrer einen Helm tragen müssen, um sich nicht im Falle von Kopfverletzungen des Einwandes des Mitverschuldens ausgesetzt zu sehen. Ja, es gilt „Helmpflicht“ für Rennradfahrer wurde damals entschieden. Juracity.de hatte ausführlich über diese Entscheidung berichtet. Nun hatte das gleiche Gericht (I-1 U 278/06) sich mit der Frage der Helmpflicht bei

Freizeitradfahrern zu beschäftigen. Nein, es besteht keine Helmpflicht für Freizeitradler urteilte das OLG. Das Gericht entschied, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen Gefahren bei Sportfahrern und Freizeitfahrern auch unterschiedliche Anforderung an die Pflicht zum Helm zu stellen sind. Einem normalen Radler, der das Rad ohne jeden sportlichen Ehrgeiz benutzt, könne nicht ohne weiteres abverlangt werden, einen Schutzhelm zu tragen.

Der Kläger im entschiedenen Fall hatte auf einem Radweg ein normales Tourenrad mit etwa 15 km/h gefahren. Einen Schutzhelm mußte er nach Auffassung des Gerichts daher nicht tragen.

Es sei noch auf die Entscheidung des Landgericht Krefeld (Urteil vom 22.5.2005 – 3 O 179/05) hingewiesen, dass bei Kindern unter 1o Jahren die Nichtbenutzung eines Helmes im Wege des Mitverschuldens eingewandt werden kann. Auch hierüber hat Juracity.de berichtet.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

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