Das Amtsgericht München ( Az.: 554 F 10908/06) hatte sich mit der Frage zu befassen, wieviel Kindesunterhalt geschuldet ist, wenn das Nettoeinkommen des Kindesvaters nur € 977,00 beträgt. Der Mann hatte sich auf den Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von € 890,00 berufen und sich im übrigen für nicht leistungsfähig erklärt.

Dem wollte das Gericht aber nicht folgen. Zwar sei es richtig, dass die Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt in Höhe von € 890,00 vorsähe, dies käme dem Vater hier aber nicht zu Gute. Denn bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind gegenüber bestehe eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Das Gericht hielt dem Vater vor, er möge sich einen zusätzlichen € 400,00 – Job suchen um seine Leistungsfähigkeit zu verbessern. Tue er dies nicht, sei er so zu behandeln, als habe der entsprechende Einkünfte.

Ferner warf das Gericht dem Vater vor, dass er nicht vorgetragen habe, dass er sich um eine besser bezahlte Stelle bemühe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Quelle: Pressemitteilung des AG München

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