Wer Schulden hat, soll diese auch bezahlen. Nun halten viele Schuldner erstmal nichts davon, die Außenstände auszugleichen. Und wenn auch der Gerichtsvollzieher dann nichts Pfändbares findet, kommt es oft zur Pfändung der Lohn- und Gehaltsansprüche. Vielen Schuldnern ist diese Form der Zwangsvollstreckung, geregelt in §§ 850 ff. ZPO, schon bestens bekannt. Damit dem Schuldner und seinen Angehörigen aber etwas verbleibt, um ein etwas bescheideneres Leben führen zu können, gibt es die sog. Pfändungsfreigrenzen.

Sie regeln, was dem Schuldner noch verbleiben muss. Der Arbeitgeber hat diese Grenzen zwingend zu beachten. So beträgt der Freibetrag für einen Singel € 989,99. Aber nicht alles was darüber hinaus geht, kann gepfändet werden. Wer mehr verdient, darf auch etwas davon behalten. Wenn der Singel also beispielsweise ein Nettoeinkommen von € 2.000,00 hat, dürfen € 710,40 gepfändet werden. Und wer zum Beispiel seinem Ehegatten und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, darf mindestens € 1.769,99 behalten. Beträgt das Gehalt mehr als € 3.020,06 ist der Mehrbetrag allerdings voll pfändbar. Die genauen Beträge, die bis zum 30.06.2009 Geltung haben, finden sie hier.

Unterhaltsansprüche Dritter finden aber in doppelter Hinsicht Berücksichtigung. Zum einen erhöht sich die Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltspflichten des Schuldners. Hat der Schuldner also mehreren Personen Unterhalt zu zahlen, verbleibt ihm auch mehr. Je mehr Unterhaltsberechtigte da sind, desto mehr Geld bleibt dem Schuldner. Große Familien sind da also klar im Vorteil.

Nun schulden viele Unterhalt aus einer früheren Beziehung oder einer Nebenbeziehung und leben in neuen Beziehungen, wo es ebenfalls Unterhaltsansprüche gibt.

Zahlt der Schuldner Unterhalt an die Berechtigten aus der alten Beziehung nicht, sieht § 850 d ZPO vor, dass es empfindlicher werden kann. Denn auf Antrag eines oder mehrerer Unterhaltsberechtigter kann das Vollstreckungsgericht den Pfändungsschutz beschränken. Dann ist dem Schuldner nur so viel zu belassen, wie er für sich und seine Familie benötigt. Dies setzt das Gericht dann im Einzelfall fest.

Und wenn die im Haushalt des Schuldners lebenden Unterhaltsberechtigten eigene Einkünfte haben, werden diese auf Antrag des Gläubigers entsprechend berücksichtigt. Dazu muss der Gläubiger aber über entsprechende Informationen verfügen. Diese kann er sich dadurch beschaffen, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über seine Verhältnisse abgibt; früher hieß dies Offenbarungseid.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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