Arbeitnehmer mit einem befristeten und unbefristeten Arbeitsvertrag  können sich freuen: Das Arbeitsgericht Offenbach am Main entschied, dass auch Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht genommenen Jahresurlaubs haben. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaubsanspruch abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Einer Zwölftelung unterliegen aber nach § 5 Abs. 1 BUrlG nur die Urlaubsansprüche bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte. Aus dem Umkehrschluss entnahm das Arbeitsgericht Offenbach, dass der Urlaubsanspruch in der ersten Jahreshälfte also nicht der Zwölftelung unterliegt. Entscheidend ist nur, ob ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit (sechs Monate) in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden ist und noch einen Resturlaubsanspruch hat. Das Gesetz differenziere nicht zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Nur wenn der Arbeitsvertrag eine Zwölftelungsregelung auch für den Jahresurlaub bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vorsieht, kann also etwas anderes gelten.

Quelle: Arbeitsgerichts Offenbach, Urteil vom 12.11.2008 – 4 Ca 310/08

Praxistipp: Arbeitnehmer, die eine Kündigung bekommen und im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember ausscheiden (Beendigungstermin = Ende der Kündigungsfrist, nicht Kündigungstermin) können also den vom gesamten Jahresurlaub noch übrig gebliebenen Resturlaub abgelten lassen. Jeder Anwalt sollte diesen Prüfungspunkt zur Vermeidung von Haftungsfällen in seine Checkliste bei Kündigungsmandaten aufnehmen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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