Auf einer Thailandreise hatte sich der spätere Kunde in den Saunabereich begeben. Zur Vorbereitung des Saunagangs suchte er die Dusche auf und stürzte. Dabei verletzte der Mann sich. Wegen des Sturzes nahm er den Reiseveranstalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Kein Anspruch, urteilten die Koblenzer Berufungsrichter (LG Koblenz, Az.: 12 S 83/07) ebenso wie schon das Vordergericht in Neuwied.

Nach Auffassung des Gerichts verwirkliche sich in einem derartigen Sturz das sog. allgemeine Lebensrisiko für das kein Dritter hafte. Man müsse damit rechnen, dass es in Duschen feucht und folglich auch glatt sein kann. Entgegen seinem Vortrag könne der Kläger auch nicht die Anbringung von Haltestangen erwarten.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach nicht jedes Unbill den Reiseveranstaltern zum Vorwurf gemacht werden kann.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Jurion

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