Wenn man den Besucherzahlen unserer Seiten KUENDIGUNG.DE glauben darf, haben relativ viele Arbeitnehmer nach dem Pfingstsurlaub eine Kündigung im Briefkasten vorgefunden. Während die Besucherzahlen vor dem Monatsende normalerweise deutlich steigen, sinken sie zum Monatsanfang wieder. Erklären lässt sich das damit, dass viele Arbeitnehmer die die Kündigung bekommen, sich erst mal informieren, was zu tun ist. Wo tut das ein moderner Arbeitnehmer:natürlich im Internet. Aber auch Arbeitgeber informieren sich vor dem Monatsende, welche Vorschriften, insbesondere Formalien bei einer Kündigung zu beachten sind. Da die meisten Kündigungen mit Monatsfrist zum Monatsende oder Quartalsende erklärt werden, Kündigungen zudem gerne auf den letzten Drücker übergeben oder zugestellt werden, spitzen sich die Besucherzahlen zum Monatsende zu. Für den Monatswechsel Mai/Juni sieht es anders aus. Offenbar wurden viele Arbeitnehmer überrascht, als Sie aus dem Pfingsturlaub zurückkamen und im Briefkasten die Kündigung vorfanden. Das würde erklären, warum auch gestern und heute soviele Besucher wie sonst nur zum Monatsende auf KUENDIGUNG.DE nach Informationen oder Anwälten gesucht haben.

Ein verbreiteter Rechtsirrtum im Arbeitsrecht ist, dass Kündigungen während des Urlaubs nicht wirksam zugehen können. Tatsache ist aber, dass eine Kündigung im Urlaub zulässig ist und auch während des Urlaubs durch Einwurf in den Briefkasten zugehen kann – trotz Abwesenheit. Eine Kenntnisnahme ist nämlich nicht erforderlich für den Zugang. Folge: Die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang, also schon während des Urlaubs zu laufen.

Tipp: Im Zweifel daher Klage einreichen und die Frist so berechnen, als ob die Kündigung am ersten Tag der Abwesenheit zugegangen wäre.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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