Das hat jedenfalls der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 16.03.2006 entschieden (Aktenzeichen III ZR 152/05). Nach Ansicht des BGH müssen Gerichte Beweis über die Behauptung der Eltern, ihre Tochter habe die Gespräche geführt, erheben. Das gelte auch, obwohl die Vorschriften des Telekommunikationsrechtes das Risiko weitgehend auf den Telefonanschlussinhabers überwälzen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

Bundesgerichtshof vom 16.03.2006 – III ZR 152/05 (Pressemitteilung).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.