Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 13.03.2008, Az.: C-285/06), dass auf Weinetiketten nur Angaben erlaubt sind, die vom Weinfreund, d.h. dem Verbraucher, nicht mit geschützten tradionellen Bezeichnungen verwechselt werden können.

Dabei sei es die Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob die im Verfahren streitgegenständlichen Begriffe zu einer derartigen Verwechselung führen können.

Streitgegenständlich waren die Bezeichnungen „Grande Reserve“, „Reserve“, „Terroir“ und Terroir „Palatinat“. Diese Begriffe hatte ein Winzer aus der Pfalz für seine Weine benutzt. Verwaltung und Verwaltungsgerichte hatten ihm dies untersagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage dem EUGH vorgelegt.

Die Leitsätze lauten:

1. Art. 47 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 dieser Verordnung und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/ 1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/ 2005 der Kommission vom 15. September 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung einer Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach diesen Bestimmungen nur zulässig sein kann, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist, diese mit den in Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/ 2002 genannten ergänzenden traditionellen Begriffen verwechseln kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Gefahr führen können.

2. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/ 2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/ 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige, in der er in Anhang III dieser Verordnung angegeben ist, übersetzt wird, sofern diese Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, zu führen. Es ist Sache des vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist.

3. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/ 2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/ 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter traditioneller Begriff sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht wird nun die Sache voraussichtlich an die Vorinstanzen zur weiteren Sachverhaltsermittlung verweisen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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