Jetzt steht sie kurz bevor, die Zeit zwischen den Jahren. Oft sind die Kaufhäuser und Fachmärkte voller als vor Heiligabend. Und es ist jedes Jahr das Gleiche: Es werden Gutscheine eingetauscht, ungeliebte Geschenke umgetauscht und Kaputtes wird reklamiert. Hierzu ein paar Tipps und Hinweise. Grundsätzlich

gibt es beim Kauf im Geschäft, anders als beim Kauf im Internet oder am Telefon, kein Umtauschrecht. Die meisten Geschäften nehmen aber originalverpackte oder versiegelte (DVD’s und CD’s) meist aus Kulanz wieder zurück. Allerdings hat der Kunden keinen Anspruch auf eine Barauszahlung, sondern muss sich gegebenenfalls mit einem Gutschein begnügen. Wer hier als Schenker sicher gehen will, vereinbart die Modalitäten eines Umtausches direkt beim Kauf und zwar am besten schriftlich; aus Beweiszwecken.

Sicher geht in der Regel auch, wer einen Gutschein schenkt. Und wenn der Beschenkte nicht direkt etwas Passendes findet:  Nach einem Urteil des LG München I (Urteil vom 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06) dürfen diese nicht nach einem Jahr durch die Geschäftsbedingungen verfallen. Der Versandhändler Amazon hatte damals entsprechende Regelungen vorgesehen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt übrigens drei Jahre.

Gutscheine tragen jedoch in sich das Risiko, dass der Aussteller in die Insolvenz  geht. In diesem Fall wird der Beschenkte in der Regel nichts mehr bekommen. Zumindest ein Grund also, die Gutscheine möglichst zügig einzutauschen.
Ein Barzahlungsanspruch ist bisher allerdings nicht anerkannt worden.

Ob Gutscheine „Stück für Stück“ eingelöst werden können, ist umstritten. Meines Erachtens spricht viel dafür, weil dem Verkäufer kein nennenswerter Mehraufwand entstehen dürfte.

Und wenn auf dem Gutschein der Namen des Beschenkten steht? In der Regel wird ein Verkäufer die Leistung an einen Dritten nicht verweigern können. Etwas anderes mag gelten, wenn die Leistung spezielle Anforderungen stellt, wie etwa eine Ballonfahrt. Hier wird der Aussteller die Mitnahme einer den Anforderungen nicht entsprechenden Person wohl verweigern dürfen.

Der Beitrag wird fortgesetzt.Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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