Ein Gutschein für eine Fahrt mit dem Heissluftballon soll angeblich – so das Amtsgericht Syke ( AG Syke vom 19.02.2003 – Aktenzeichen: 9 C 1683/02) binnen eines Jahres verfallen. Bei einem geschenkten Gutschein für eine Fahrt mit einem Heißluftballon verbunden mit einem auf den Namen des Empfängers ausgestellten Ticket handele es sich um ein qualifiziertes oder hinkendes Inhaberpapier nach § 808 BGB, bei dem sich der Luftfrachtführer auf den Verfall der auf dem Ticket ausgewiesenen Vorlegungsfrist von einem Jahr nach § 801 Abs. 3 BGB berufen kann. Da es sich um das bisher einzige Urteil zu dem Thema handelt, wird es gerne von Ballonfahrtunternehmen, oder “Luftfrachtführern” benutzt, um beschenkte Kunden abzuwimmeln. Das ist nicht nur doppelt schäbig, denn schliesslich wurde für eine Fahrt bezahlt, während nun die Gegenleistung verweigert wird. Doppelt deswegen, weil es ja zur Freude, und nicht zum Ärgernis des Beschenkten werden sollte. Der Vergleich mit dem hinkenden Inhaberpapier scheint aber auch zu hinken. Denn der BGH (Blog :: Medienrecht berichtete) hat bei Amazon Gutscheinen, die ebenfalls nur vom Inhaber eingelöst werden können, entschieden, dass eine einjährige Verfallfrist unzulässig sei. Gesetzlich ist nämlich eine dreijährige Verjährungsfrist vorgesehen, und die ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch massgeblich.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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