Für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelmäßig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadensersatz für das Antriebsaggregat begehrt. Dies entschied das Landgericht Coburg (Urteil vom 3. Juli 2007, Az.: 22 O 188/07), bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 20.11.2007, Az.: 5 U 183/07).

Ein Kunde wollte den Motor seines Pkws in einer Werkstatt generalüberholen lassen. Die Werkstatt baute dann unter anderem eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später brach die Feder der Spannrolle und es entstand ein kapitaler Motorschaden. Der Kunde verklagte daraufhin die Werkstatt auf Schadensersatz für einen Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall.

Das Landgericht Coburg wies die Schadensersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sei, habe sich der Kunden den falschen Beklagten ausgesucht. Bei einem Auftrag zur „Generalüberholung“ schulde die Werkstatt nur den Austausch einzelner Verschleißteile und nicht die Herstellung eines kompletten Motors. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Dafür hafte die Werkstatt nur, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Davon könne beim Einbau eines äußerlich makellosen Original-Ersatzteils und mangels Einbaufehler jedoch nicht ausgegangen werden. Nach Ansicht der Richter liegt ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe.

Fundstelle: Urteil des LG Coburg vom 3.07.2007, Az.: 22 O 188/07; Beschluss des OLG Bamberg vom 20.11.2007, Az.: 5 U 183/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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