So entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 1 K 825/07.MZ). Es ging um einen Roller, der statt 50 km/h fast 100 km/h schaffen sollte. Dies behauptete zumindest der Halter. Das Gericht gab damit der Polizei Recht, die die Vernichtung eines frisierten Rollers unter der Bedingung anordnete, dass ein freihändiger Verkauf an eine zuverlässige Person in angemessener Frist nicht möglich wäre. Für das Gericht kam eine Verwertung des Rollers durch eine Versteigerung nicht in Betracht.

Denn bei einer Versteigerung sei nicht gesichert, dass der Erwerber den Roller weiter im frisierten Zustand im Straßenverkehr bewegt. Findet sich kein zuverlässiger Käufer, bleibt die Verschrottung.

Wer sein Fahrgerät frisiert riskiert übrigens den Versicherungsschutz und damit ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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