Das OLG Düsseldorf (I-1 U 246/07) hat am 16.06.2008 etwas überraschend entschieden, dass Erklärungen zur Schuldfrage unmittelbar nach einem Unfall nicht als Schuldanerkenntnis verstanden werden können. Nach Auffassung des Gerichts könne ein Unfallbeteiligter ohnehin keine bindenden Anerkenntnisse abgeben, weil die Regulierung der Versicherung vorbehalten sei. Das Gericht hat, meines Erachtens zutreffend, weiter zu bedenken gegeben,

dass derartige Erklärungen nach einem Unfall eher unüberlegt der Beruhigung der weiteren Unfallbeteiligten dienen können. Denn für die Geschädigten sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter vor Ort regelmäßig weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Schuld oder Mitschuld abschließend zu beurteilen. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf können derartige Äußerungen eines Unfallbeteiligten, mit denen dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag einräumt, jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerseite eine Mithaftung von 2/3 und den Beklagten von 1/3 treffe.

Quelle: Presseerklärung/justizNRW

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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