muss nicht zurückgezahlt werden, das entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 07.04.2008 (Aktenzeichen 5 Sa 415/08). Die Klägerin hatte eine Barzahlung in Höhe von 250 Euro erhalten und war kurz danach wegen einer Weigerung, Überstunden zu machen, fristlos gekündigt worden. Weihnachtsgeld muss bekanntlich u.U. zurückgezahlt werden, wenn man innerhalb bestimmter Zeiträume aus dem Unternehmen ausscheidet. Das setzt aber eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung voraus. Der Arbeitgeber konnte allerdings schon nicht nachweisen, für das Weihnachtsgeld auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben, geschweige denn eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen zu haben. Nur eine unter Einhaltung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgte Weihnachtsgeldzahlung aber kann zu einer Bindungsfrist und einem darauf beruhenden Rückzahlungsanspruch führen, so das LAG Köln. Das pikante: Geklagt hatte eine Rechtsanwaltsgehilfin, verurteilt wurde ein Rechtsanwalt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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