Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat sich mit Urteil vom 15.05.2007, Az.: 2 Sa 181/06 mit dem Thema Weihnachtsgeld in Bezug auf Gleichbehandlung und gegenläufige betriebliche Übung befasst.

Ein Arbeitgeber, welcher im Arbeitsvertrag geregelt habe, dass eine Weihnachtsgratifikation auf freiwilliger, widerruflicher Basis gewährt wird, könne dadurch, dass er über mehrere Jahre hinweg durch Aushänge erkläre, dass die Zahlungen der Weihnachtsgratifikation eine freiwillige Leistung ohne eine Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft sei und hieraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden können, eine gegenläufige betriebliche Übung begründen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation sei nach Ansicht der Richter dann nicht gegeben.

Des Weiteren bestehe kein Anspruch auf den Erhalt einer Weihnachtsgratifikation aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus dem Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn zwischen den Mitarbeitern, die eine Weihnachtsgratifikation erhalten haben und den Mitarbeitern, die diese nicht erhalten haben, eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vorliege. Diese sei gegeben, wenn die begünstigten Mitarbeiter längere Arbeitszeiten und eine kürzere Urlaubsdauer mit dem Arbeitgeber vereinbart haben und dieser ihnen hierfür mittels der Weihnachtsgratifikation einen Ausgleich anbiete.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BAG unter dem Aktenzeichen 10 AZR 637/07 eingelegt.

Fundstelle: LAG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2007, Az.: 2 Sa 181/06

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.