das wünschen sich nicht alle, aber viele Arbeitnehmer nach einer Kündigung. Jedenfalls mehr als die Zahl derer, die eine Weiterbeschäftigung tatsächlich erreichen. Die meisten scheiden – mit oder ohne Kündigungsschutzklage – mit einer Abfindung aus. Das Kündigungsschutzgesetz, das dem Namen nach vor Kündigung schützen sollte, wird daher auch spöttisch unter Arbeitsrechtlern als „Abfindungsgesetz“ bezeichnet. Die Arbeitsgerichte arbeiten – so will es der Gesetzgeber ja auch, deshalb heisst die erste Verhandlung ja auch Güteverhandlung – nach Kräften auf einen Vergleich hin, leider meistens auch dann, wenn es vielleicht Sinn machen könnte, doch einmal eine Weiterbeschäftigung zu versuchen. Auch die Anwälte hat der Gesetzgeber mit in die Vergleichsarchitektur eingespannt: Sie werden mit einer zusätzlichen Gebühr belohnt. Dabei kommt dann meist eine Abstandszahlung (Abfindung) heraus, obwohl man sich auch auf eine Weiterbeschäftigung, vielleicht zu geänderten Bedingungen, einigen könnte.

Es geht aber auch anders, wie erfolgreiche Beispiele zeigen. So hat Siemens die Kündigung des Antikorruptionsbeauftragten auf dessen Klage hin zurückgenommen. Das ist nur ein Fall von vielen, einer, der Schlagzeilen gemacht hat. Nicht wenige Mandanten des Unterzeichners arbeiten auch wieder auf ihrem alten Arbeitsplatz. Das geht in Großbetrieben und im öffentlichen Dienst eher als bei kleineren Arbeitgebern, die die Zurücknahme einer Kündigung meist als „Schmach“ und „Schuldeingeständnis“ empfinden anstatt die Chancen einer Weiterbeschäftigung zu sehen.

Angesichts der objektiven Lage und der Vergleichstendenz im Arbeitsgerichtsprozeß im muss man als Arbeitnehmer allerdings schon frühzeitig deutlich machen, wenn er eine Weiterbeschäftigung erreichen will.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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