Verspricht ein Elektronikmarkt in einer Anzeige, an einem bestimmten Tag Foto- und Videokameras abzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer zu verkaufen, so muss dieser Preisnachlass nur auf diejenigen beworbenen Artikel gewährt werden, die am Aktionstag im Ladengeschäft vorrätig sind.

So und nicht anders versteht es nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urteil v. 09.05.2007, Az.: 6 U 52/07) auch der durschnittlich verständige und informierte Verbraucher, wenn er am Morgen in der Zeitung liest: “Nur heute 3. Januar – Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer”.

Wer zu spät kommt, der also muss tiefer in die Tasche greifen und hat nicht etwa einen Anspruch darauf, dass am Aktionstag nachbestellte Ware ebenfalls “saubillig” verkauft wird. Das gilt auch, wenn der Einzelne die Werbeanzeige dahingehend verstanden hat, dass der Preisnachlass auch für Kameras angekündigt werde, die am Aktionstag nur bestellt, sogar bezahlt, nicht aber ausgehändigt werden. Denn der “durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher” erkenne ohne Weiteres, dass der beworbene Nachlass nur für im Ladengeschäft vorhandene Foto- und Videokameras gewährt werde, nicht aber für solche, die nicht vorrätig sind, also erst bestellt werden müssten.

Die angegriffene Werbeanzeige mache schon durch den hervorgehobenen Hinweis “Nur heute 3. Januar” deutlich, dass es sich um eine kurzfristige, auf einen Tag beschränkte Aktion handele. Sie erwecke damit beim Verbraucher den Eindruck, er habe gerade an diesem Tage aber eben auch nur an diesem Tage eine besonders günstige Gelegenheit, eine Kamera zu erwerben, so die Richter. Sie berücksichtigten auch, dass es sich bei solchen Kameras um Artikel handelt, die typischerweise – anders als etwa PKW oder Möbel – beim Händler nicht erst bestellt und später geliefert werden, sondern im Ladengeschäft zur Mitnahme bereit stehen.

Die im konkreten Fall angegriffene Werbeanzeige war demnach weder nach §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch nach §§ 3, 5, 8 UWG wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung im Volltext sowie eine ausführliche Sachverhaltsschilderung gibt’s beim Oberlandesgericht Karlsruhe.

Mitgeteilt von Thomas Hellwege

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