Elternunterhalt

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Elternunterhalt

Immer mehr Eltern werden pflegebedürftig. Häufig reichen Rente und das Ersparte nicht aus, um die immensen Pflegekosten aufzubringen. Deshalb springt der Staat ein. Allerdings versuchen die Behörden, die Vorleistung bei den Kindern und Angehörigen im Wege des Regresses zurückzufordern.

Die Rechtslage ist kompliziert, neue Urteile verunsichern die Angehörigen von Pflegebedürftigen. Kompetenter Rechtsrat tut not.

Unterhaltspflichten der Kinder für die Eltern

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig. Voraussetzung eines solchen Unterhaltsanspruchs der Eltern gegen die Kinder sind Leistungsfähigkeit des Kindes und Bedürftigkeit der Eltern. Die Bedürftigkeit der Eltern tritt im Alter häufig ein, wenn die Unterbringung im Pflegeheim erforderlich ist und die eigenen Einkünfte, zumeist Renteneinkünfte,nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Beantragen die Eltern Sozialleistungen,wird von dem zuständigen Amt geprüft, ob die Kinder auf Unterhalt für die Eltern in Anspruch genommen werden können.

Vermögensverwertung

Bevor die Kinder auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können, müssen die Eltern allerdings zunächst vorhandenes Vermögen aufbrauchen. Sie dürfen nur noch das sogenannte Schonvermögen behalten - rund 2.000 € bis 2.500 €. Besitzen die Eltern ein Eigenheim, muss auch dieses verwertet werden, z.B. durch den Verkauf oder Vermietung. Etwas anderes gilt, wenn der Ehegatten des im Heim Untergebrachten noch in dem Eigenheim lebt. Zur Entlastung der Kinder müssen die Eltern Pflegegeld oder Leistungen zur Grundsicherung nach § 41 SGB XII beantragen. Haben die Eltern ihr Vermögen vorher freimütig verschenkt, müssen diese Schenkungen – sofern möglich – zurückgefordert werden.

Höhe des Unterhaltsanspruchs

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Lebensbedarf. Bei einem Heimaufenthalt entspricht die Höhe des Unterhalts den ungedeckten Heimkosten sowie einem Taschengeld (in der Regel 5 – 7 % des Eigeneinkommens, mindestens 100 € im Monat). Eine andere Frage ist es, ob das Kind für den vollen Unterhaltsbedarf haftet. Dies beurteilt sich nach der sog. Leistungsfähigkeit. Sind mehrere Kinder leistungsfähig, wird der Unterhalt von den Kindern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen geschuldet. Es kann also bei vorhandener Leistungsfähigkeit nicht ein Kind alleine auf den vollen Unterhalt in Anspruch genommen werden.

Leistungsfähigkeit

Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt des Kindes mindestens 1.500 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens bzw. bei Zusammenleben mit einem Partner in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. In dem Betrag von 1.500 € ist ein Anteil für Warmmiete in Höhe von 450 € berücksichtigt. Sind die Kosten für „warmes Wohnen“ tatsächlich höher, so ist der Selbstbehalt um die über 450 € hinausgehenden Kosten zu erhöhen. Ist das Kind verheiratet, ist zu beachten, dass der angemessene Unterhaltsbedarf des Ehegatten von dem Einkommen abzuziehen ist.

Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz, besteht also in der Regel in der Hälfte der gesamten Einkünfte der Eheleute, mindestens beträgt er aber 1.200 €. In diesem Mindestunterhaltsbedarf ist ein Anteil für Warmmietkosten von 350 € eingerechnet.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings am 28.7.2010 (Aktenzeichen XII ZR 140/07) eine Entscheidung verkündet, die eine neue Berechnungsmethode zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit eines verheirateten Kindes beinhaltet und sich auf die Fallgestaltung bezieht, dass das unterhaltspflichtige Kind über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte.

Diese neue Berechnungsmethode führt zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt.

In diesem Fall, dass das Kind mehr verdient als sein Ehegatte, soll nach Bundesgerichtshof von dem Familieneinkommen der Familienselbstbehalt (1.500,00 € + 1.200 €= 2.700 €) abgezogen werden und von dem verbleibenden Einkommen nochmals eine sog. Haushaltsersparnis abgezogen werden. Dass danach noch verbleibende Einkommen kommt in Höhe des hälftigen Betrags zuzüglich des Familienselbstbehalts von 2.700 € dem Kind und seinem Ehegatten zu Gute (sog. individueller Familienbedarf). Sodann wird errechnet, mit welchem Anteil das unterhaltspflichtige Kind im Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten zu diesem individuellen Familienbedarf beizutragen hat. Für den Elternunterhalt ist somit letztlich die Differenz zwischen dem Einkommen des Kindes und seinem Anteil am Familienunterhalt einzusetzen.

Einkommensbereinigung

Bevor der Selbstbehalt zum Zuge kommt, muss zunächst das Einkommen des Kindes bereinigt werden. Dabei werden insbesondere Steuern von dem Einkommen abgezogen, Aufwendungen für Krankenversicherung, Aufwendungen für Altersvorsorge, auch für private Lebensversicherungen oder Rentenversicherungsverträge. Ferner sind Beiträge zu Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen von dem Einkommen abzuziehen und berufsbedingte Aufwendungen sowie Kreditraten. Vorrangige Unterhaltslasten, also z.B. Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, sind ebenfalls von dem Einkommen abzuziehen. Bleibt nach Vornahme der Abzüge noch ein Einkommen über dem Selbstbehalt von 1.500 €, dann wird Elternunterhalt geschuldet.

Wohnvorteil

Für das Wohnen im Eigenheim kann dem Kind ein sog. „Wohnvorteil“ einkommenserhöhend angerechnet werden. Auszugehen ist grundsätzlich von dem Mietwert der Immobilie. Vorhandene Kreditbelastungen mit Zins- und Tilgungsanteil sowie auch verbrauchsunabhängige Kosten wie Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung und Kaminkehrer mindern den Wohnvorteil entsprechend.

Unterhaltsleistungen aus Vermögen oder aus Unterhalt

Wenn das Kind keine eigenen Einkünfte hat, die über den Selbstbehalt von 1.500 € hinausgehen,kann gleichwohl eine Unterhaltspflicht gegeben sein, wenn ausreichendes Vermögen vorhanden ist oder aber das Kind selbst unterhaltsberechtigt ist und z.B. von seinem Ehegatten ausreichenden Unterhalt erhält. Das eigene Eigenheim muss allerdings nicht verkauft werden. Ebenso muss auch keine Geldanlage aufgelöst werden, wenn die Rendite für den eigenen Lebensunterhalt benötigt wird oder die Verwertung völlig unwirtschaftlich ist, z.B. beträchtliche Kursverluste bei Aktienverkäufen.

Verwirkung

Die Eltern können das Kind nicht auf Unterhalt in Anspruch nehmen, wenn Verwirkung vorliegt. Verwirkung liegt vor, wenn den Eltern ein erhebliches Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorgeworfen werden kann. Das können z.B. Misshandlungen des Kindes sein, aber auch die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder eine gravierende Vernachlässigung des Kindes in der Kindheit.

Frühzeitig vorsorgen!

Häufig schenken Eltern den Kindern zu Lebzeiten etwas oder sie übertragen ihnen ihre Immobilien. Solche Schenkungen können bei „Verarmung des Schenkers“ zurückgefordert werden, wenn die Schenkung noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Darauf greifen die Behörden häufig zurück. Sie können nämlich solche Rückforderungsansprüche der Eltern gegen die Kinder auf sich überleiten. Wer also vorsorgen will und sich sicher ist, dass er seinem Kind etwas schenken will, ihm z.B. eine Immobilie übertragen möchte, sollte dies frühzeitig regeln, damit möglichst die Schenkung länger als 10 Jahre zurückliegt. Tritt dann die Pflegebedürftigkeit ein, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Haben die Eltern eine Immobilie oder anderes Vermögen nicht an die Kinder übertragen, sondern erben die Kinder diese Vermögenswerte, dann kann das Amt, das Sozialleistungen erbracht hat, auf das Erbe zugreifen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sollte überlegt werden, ob die Eltern frühzeitig an ihre Kinder Vermögenswerte übertragen. Die Eltern sollten dabei aber wirklich prüfen, ob sie tatsächlich die Vermögenswerte wegschenken wollen. In vielen Fällen wird eine solche Schenkung später bereut und sie ist dann nicht mehr rückgängig zu machen.

Autorin

Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 in der Brühler Anwaltskanzlei Felser tätig. Sie hat sich von Beginn an auf die Bereiche Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht spezialisiert und ist seit 2003 Fachanwältin für Familienrecht. Sie engagiert sich beim Deutschen Familiengerichtstag e.V. und ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht beim Deutschen Anwaltverein. Rechtsanwältin Gerz ist außerdem Expertin und Moderatorin für Familien- und Erbrecht bei der preisgekrönten Competence-Site (http://www.competence-site.de). Sie wird regelmäßig von überregionale Medien wie Zeitungen (z.B. Süddeutsche), Hörfunk oder TV (ZDF) zu familienrechtlichen Themen, z.B. Elternunterhalt, als Expertin interviewt. Sie erreichen sie per Mail über die Kanzlei.

Gesetze zum Elternunterhalt

§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren

§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

§ 1611 BGB

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Wichtige Urteile zum Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Kinder gestärkt, deren Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht leisten können. Bei der Prüfung und Festsetzung des Elternunterhalts müssen die Eigenheime der Kinder "grundsätzlich unberücksichtigt bleiben", weil sie für deren eigene Altersvorsorge dienen, wie der Bundesgerichtshof in einem am 07.08.2013 verkündeten Urteil entschied. BGH vom 7.8.2013 Aktenzeichen XII ZR 269/12, Volltext [1]

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Februar 2014 entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht. Siehe dazu die Interviews von Rechtsanwältin Gerz aus 2014. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12, Volltext [2].

Interviews zum Elternunterhalt

Neue Osnabrücker Zeitung vom 17.02.2014: BGH über Unterhalt für Eltern: Nur betuchte Kinder müssen zahlen. Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz[3]

Ihre Vorsorge vom 17.02.2014: Faktencheck: Pflegekosten-Urteil - Eine merkwürdige Debatte. Der Sohn muss Pflegekosten übernehmen, obwohl der Vater sämtlichen Kontakt abgebrochen hat. Das BGH-Urteil hat hohe Wellen geschlagen. Doch die Aufregung geht komplett an der Realität vorbei. Von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz[4]

Verbraucherportal Biallo vom 13.2.2014: Pflegekosten der Eltern: Meist werden Kinder nicht zur Kasse gebeten. Von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz[5]

Kölner Express vom 11.04.2012: Finanznot im Pflegefall. Wenn Kinder für ihre Eltern haften müssen? Von DR.SIEGLINDE NEUMANN mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz[6]

Biallo.de vom 23.12.2011: Unterhalt - Wann müssen Kinder für Eltern im Pflegeheim zahlen? Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.[7]

Kölner Express vom 07.12.2010: Finanznot durch Heimkosten. Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen? Von SIEGLINDE NEUMANN mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz[8]

Hörzu vom 09.11.2010: Kinder haften für ihre Eltern - Wie viel zahlen Kinder für die Pflege der Eltern? Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.[9]

Merkur online vom 22.10.2010: Unterhaltspflicht: Kinder haften für ihre Eltern. Ein Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.[10]

Rheinische Post vom 02.02.2010: Mehr Erbe für die Pflege. Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.[11]

Ihre Vorsorge.de: Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen - Auch vernachlässigte Kinder müssen später für den Unterhalt der Eltern aufkommen – doch ihnen muss ein "angemessener" Selbstbehalt bleiben. Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.[12]

Rheinische Post: Pflegekosten: Das sollten Sie wissen. 14 Fragen und Antworten zum Elternunterhalt. Von Fachanwältin Eva Gerz beantwortet.[13]

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23.12.2006: Achtung, Kinder haften für ihre Eltern! Immer mehr Kinder sollen für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen / Doch wer richtig informiert ist, kann dies oft verhindern. Mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz.[14]

Rheinische Post vom 12.12.2006: Rechte und Pflichten: Wenn Eltern ins Heim müssen. Über die Rechte und Pflichten der Kinder sprach Dr. Antje Hönig mit Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht in der Brühler Kanzlei Felser.[15]

Hamburger Abendblatt vom 21.10.2006: Unterhalt Neue Gerichtsurteile schränken Zugriff des Staates ein. Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen. Weniger Rente, mehr Pflegefälle: Doch das Einkommen des Nachwuchses ist weitgehend geschützt. Die genauen Regeln. Mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz [16]

Frankfurter Rundschau vom 10.08.2006: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Gerz zur aktuellen Pofalla Diskussion: Hintergrund: Der Staat muss zahlen - Rechtslage beim Unterhalt [17]

Passauer Neue Presse vom 5. Mai 2006: Auszug aus Hotel Mama: Amt redet mit - Jugendliche mit Arbeitslosengeld (ALG) II brauchen Genehmigung der zuständigen Ämter

IGBCE KOMPAKT Heft Mai 2005 mit Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema „Wenn Eltern im Heim leben – Kinder müssen manchmal zahlen“.

Süddeutsche Zeitung vom 1.09.2004: Artikel mit Zitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema: "Unterhalt für die Eltern - Kinder zur Kasse".[18]

Rheinische Post vom 6.07.2004: Artikel mit Zitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema "Wer zahlt für die Pflege" zum Thema Unterhalt für die Eltern.

Frankfurter Rundschau vom 11.06.2004: Artikel mit Interview von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema Unterhalt.

Thüringer Allgemeine vom 1.06.2004: Artikel mit Interview von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zum Thema "Eltern- Unterhalt prüfen - wer übernimmt die Kosten wenn Eltern im Pflegeheim leben müssen. [19]

Weblinks zum Elternunterhalt

Viele weitere Infos erhalten Sie unter http://www.unterhaltsratgeber.de.

Urteile des BGH und anderer Gerichte finden Sie auch auf unseren Kanzleiseiten unter >> Familienrecht aktuell[20]

Autor - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht - spezialisiert auf das Thema Elternunterhalt

Eva Gerz ist die auf das Thema "Elternunterhalt" spezialisierte Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [21] in Brühl und Köln. Sie ist Expertin auf der Themendomain Unterhaltsratgeber.de [22] des Portals "Juracity - Recht für Alle!" [23]. Sie hat zahlreiche Familien bei Problemen beim Elternunterhalt und Sozialhilferegreß beraten und vertreten. In zahlreichen Interviews hat Sie Ihren Rat zum Thema Elternunterhalt weitergeben.