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Scheinselbständigkeit

56 Byte hinzugefügt, 15:01, 18. Nov. 2016
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht(Umsatzsteuer, Vorsteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer)''' ==
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.
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