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AT-Angestellter

373 Byte hinzugefügt, 09:54, 8. Jun. 2017
Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.
 
== '''AT-Angestellter - Kündigungsfrist / Kündigungnsfristen''' ==
 
Für AT-Angestellte gilt bei der Kündigungsfrist nicht das Tarifwerk und damit auch nicht die tariflichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist kann daher im Arbeitsvertrag geregelt werden, muss sich dabei aber im Rahmen des § 622 BGB bewegen, denn diese Vorschrift gilt auch für AT-Angestellte.
== '''AT-Angestellter - Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz''' ==
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