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Mehrarbeit

4.774 Byte hinzugefügt, 11:56, 4. Mai 2015
== '''Mehrarbeit - Begriff ''' ==
 
Der Begriff der Mehrarbeit taucht arbeitsrechtlich in unterschiedlichem Zusammenhang auf (vgl. § 21 Abs. 2 JarbSchG, § 8 Abs. 1 MuSchG, § 124 SGB IX sowie § 15 AZO a. F.) und wird auch in Tarifverträgen (§ 3 Abs. 5 BRTV, § 4 MTV Groß- und Außenhandel NRW) häufig genannt.
Zwischen Überstunden und == '''Mehrarbeit besteht grundsätzlich begrifflich kein Unterschied, im Allgemeinen wird dieser Begriff ebenso wie der Begriff der - Überstunden auf die Überschreitung der regelmäßigen betrieblichen oder tariflichen Arbeitszeit angewandt.''' ==
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 7 TVÖD) werden Zwischen [[Überstunden ]] und Mehrarbeit allerdings unterschiedlich definiert([http://www.tvoed-tarifvertrag-oeffentlicher-dienst.de/TVoeD_%A77_Sonderformen_der_Arbeit.html])besteht im alltäglichen Sprachgebrauch grundsätzlich begrifflich kein Unterschied, im Allgemeinen wird dieser Begriff ebenso wie der Begriff der Überstunden auf die Überschreitung der regelmäßigen betrieblichen oder tariflichen Arbeitszeit angewandt.
Eine einheitliche Begrifflichkeit gibt es daher nicht. Vielmehr richtet sich die gleiche oder unterschiedliche Bedeutung nach Im Tarifvertrag für den jeweiligen Definitionen in Arbeitsvertrag öffentlichen Dienst (§ 7 TVÖD) werden Überstunden und TarifvertragMehrarbeit allerdings unterschiedlich definiert([http://www.tvoed-tarifvertrag-oeffentlicher-dienst.de/TVoeD_%A77_Sonderformen_der_Arbeit.html]).
Die Bedeutung richtet sich letztlich nach den jeweiligen Definitionen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.
== '''Anspruch auf Vergütung von Bundesarbeitsgericht zu Mehrarbeitund Überstunden''' ==
Das Bundesarbeitsgericht hat die Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" im Arbeitszeitrecht am Beispiel der Schwerbehinderten grundsätzlich wie folgt abgegrenzt:
 
Nach § 46 SchwbG sind Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Was unter dem Begriff der Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sei, bestimmt das Gesetz nicht. Die in der Vorschrift enthaltene Regelung wurde als § 43 SchwbG 1979 erstmals in das Gesetz eingeführt und hatte offenbar als Vorbild den inhaltlich vergleichbaren § 4 der Freizeitanordnung des Reichsarbeitsministers vom 22. Oktober 1943 (RArbBl. I S. 508). Der Umfang der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit ergibt sich im wesentlichen aus der noch fortgeltenden Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447). Wenn auch die tarifliche Praxis und die von ihr beeinflußte Praxis des Arbeitslebens schon seit langem von anderen Arbeitszeitregelungen ausgehen, gilt als gesetzliche Regelung, von besonderen Ausnahmen aus Gründen des Arbeitsschutzes (z. B. §§ 8 ff. JArbSchG, § 15 a StVZO) abgesehen, immer noch, daß die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten darf (§ 3 AZO, Grundsatz des Achtstundentages).
 
Danach ist Mehrarbeit diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Dagegen wird unter Überarbeit (Überstunden, Überschichten) die Arbeit verstanden, die über die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrages festgelegte Arbeitszeit hinausgeht (vgl. Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, Stand Januar 1989, Erl. zu § 46; Jung/Cramer, Schwerbehindertengesetz, 3. Aufl., § 46 Rz 1, 2; Weber, Schwerbehindertengesetz, Stand Februar 1989, § 46 Anm. 1; Wiegand, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, Stand Juni 1988, § 43 Rz 2; Neubert/Becke, Schwerbehindertengesetz, 2. Aufl., § 46 Rz 4; Thieler, Das Schwerbehindertengesetz, § 46 Rz 3; a. A. Neumann in Wilrodt/Gotzen/Neumann, Schwerbehindertengesetz, 7. Aufl., § 46 Rz 3; Rewolle/Dörner, Schwerbehindertengesetz, Stand 1. Juli 1989, § 46, zu III).
 
(BAG, Urteil vom 08. November 1989 – 5 AZR 642/88 –, BAGE 63, 221-226, Rn. 12)
 
== '''Anordnung, Billigung und Duldung von Mehrarbeit''' ==
 
== '''Schwerbehinderte und Mehrarbeit''' ==
 
== '''Jugendliche / Auszubildende und Mehrarbeit''' ==
 
== '''Schwangere, Mütter und Mehrarbeit''' ==
 
== '''Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit''' ==
Der Anspruch auf Überstundenvergütung oder Mehrarbeitsvergütung richtet sich nach den Vereinbarungen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.
LArbG Berlin-Brandenburg vom 19.03.2010 Aktenzeichen 9 Sa 2161/08, 9 Sa 2266/08, 9 Sa 2316/08, 9 Sa 2161/08, 9 Sa 2266/08, 9 Sa 2316/08
== '''Überstundenvergütung Nachweis von Überstunden beim Arbeitsgericht''' ==
Die Arbeitsgerichte stellen sehr unterschiedliche , aber hohe Anforderungenan den Nachweis erbrachter Mehrarbeit durch den Arbeitnehmer.
Im Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht gilt folgendes:
Hat der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Überstundenleistung bestritten und behauptet, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, dann muss der Arbeitnehmer dazu näher vortragen. Er darf sich nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2007 -Aktenzeichen: 6 Sa 492/06).
 
== '''Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber''' ==
Ein verbreiteter Irrtum unter Arbeitnehmern besagt, daß der Arbeitgeber die Arbeitszeitaufzeichnungen herausgeben oder vorlegen müsse. Dies ist gesetzlich aber nur in § 21a Abs. 7 ArbZG für Tachoscheiben von Kraftfahrern geregelt.
== '''Mehrarbeit , Verjährung und Ausschlussfrist''' ==  
== '''Mehrarbeit Auch an sich berechtigte Ansprüche müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht dafür Verjährungsfristen vor, im Arbeitsrecht, also auch für Lohn oder Gehalt enthalten''' ==für Überstunden, sind dies drei Jahre zum Jahresende. Von Arbeitnehmern wenig beachtet werden die tückischen Verfallfristen ("Ausschlußfrist"), die sich im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verbergen kann. Dies machen die Geltendmachung von Überstunden von kurzen Fristen (drei bis sechs Monate) abhängig. Werden diese Fristen versäumt, können die Überstunden nicht mehr geltend gemacht und auch nicht mehr eingeklagt werden. Verfallfristen stellen daher für Arbeitnehmer eine üblich Falle dar. Bei Arbeitszeitkonten beginnen die Fristen allerdings häufig nicht mit der Leistung der Überstunden, sondern erst wenn Zeitausgleich erfolgen muß oder die Auszahlung der Überstunden vorgesehen ist. Um den genauen Zeitpunkt zu bestimmen bzw. um zu klären, ob die Forderung bereits verfallen ist, sollte ein Anwalt aufgesucht werden, der im Thema Mehrarbeit / Überstunden erfahren ist.
== '''Pauschale: "Mehrarbeit im Gehalt enthalten" ''' ==
Häufig wird angenommen, Mehrarbeit sei im Gehalt enthalten; Überstunden müssten nicht immer extra vergütet werden.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht zu der Klausel: „Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsstunden sind durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.“ entschieden, dass jedenfalls die über acht Stunden/Werktag hinausgehende Mehrarbeit trotzdem zu vergüten ist und als Maßstab hierfür den auf den entsprechenden Zeitanteil entfallenden Gehaltsanteil genommen:
"b) Jedenfalls hinsichtlich der allein zur Entscheidung stehenden Arbeitsstunden jenseits der gesetzlichen Höchstarbeitszeit fehlt es an einer - auch stillschweigenden - Vergütungsabrede. Die Parteien haben zwar vereinbart, dass über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitsstunden (“Überstunden”) durch das vorgesehene Monatsgehalt von 2.100,00 Euro abgegolten sein sollen. Das Landesarbeitsgericht hat aber angenommen, hiervon würden nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfasst; die Abgeltungsvereinbarung betreffe nicht die über das zulässige Maß des § 3 ArbZG hinausgehende Arbeit. Gegen diese Vertragsauslegung, die nahe liegt und keine Rechtsfehler enthält, wendet sich die Revision nicht. Der Senat hat sie der weiteren Rechtsprüfung zugrunde zu legen. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob die Abgeltungsvereinbarung rechtswirksam ist.
c) Die streitgegenständliche Mehrarbeit war nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Die Beklagte musste davon ausgehen, dass der Kläger die Arbeit nur gegen eine Vergütung leisten werde. Zwar hätte sie die auf Grund des Beschäftigungsverbots des § 3 ArbZG unzulässige Arbeitsleistung weder anordnen noch entgegennehmen dürfen. Gleichwohl hat der Kläger Anspruch auf Bezahlung der geleisteten Arbeit. Der Sinn des Beschäftigungsverbots besteht nur darin, die Arbeitsleistung zu verhindern, um eine Überforderung des Arbeitnehmers zu vermeiden. Eine vereinbarte Vergütung bleibt maßgebend; § 612 BGB ist bei Fehlen einer Vergütungsabrede anwendbar (vgl. BAG 14. Dezember 1967 - 5 AZR 74/67 - AP AZO § 1 Nr. 2, zu 4 der Gründe) . Das Landesarbeitsgericht hat unter Anwendung von § 138 ZPO festgestellt, der
Kläger habe die Überstunden auf Anordnung seines Vorgesetzten geleistet (vgl. BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148, zu II 3 der Gründe) . Auch hiergegen hat die Beklagte keinen Revisionsangriff erhoben (§ 559 Abs. 2 ZPO).
2. Die Höhe der Vergütung für Überstunden des Klägers war nicht bestimmt (§ 612 Abs. 2 BGB). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend eine übliche Vergütung von 12,07 Euro/Stunde angesetzt. Es hat angenommen, die Vereinbarung einer Monatsvergütung bei gleichzeitiger Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit rechtfertige den Schluss, dass sich die Monatsvergütung grundsätzlich auf die vereinbarte Arbeitszeit beziehe und Überstunden anteilig zu vergüten seien (vgl. Küttner/Reinecke Personalbuch 2005 Überstunden Rn. 11) . Dagegen wendet sich die Revision nicht. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist selbst dann nicht zu beanstanden, falls nach § 3 des Arbeitsvertrags Überstunden bis zur Grenze des § 3 ArbZG durch das Monatsgehalt wirksam abgegolten wurden. Auch dann bliebe die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für den Wert der Arbeitsleistung maßgebend; denn diese soll die Regel bilden und nicht eine fiktive maximale Arbeitszeit oder eine unbestimmte tatsächliche Arbeitsmenge."
so das BAG vom 28.09.2005 Aktenzeichen: 5 AZR 52/05, JURIS.
In der Vorinstanz ist das Landesarbeitsgericht Hamm noch deutlicher geworden:
Die Argumente des LAG Hamm sind einleuchtend, denn die entsprechenden Klauseln führen nicht nur zu ungerechter Behandlung verschiedener Angestellter, sondern auch zu einer ungewissen Verschiebung des „Preis-Leistungs-Verhältnisses“. Zwar weiss der den Arbeitsvertrag unterzeichnende Angestellte, dass er nach Ansicht seines Arbeitgebers keine Vergütung für Mehrarbeit zu erwarten, unklar bleibt aber, in welchem Umfang. Die Regelung ist daher unklar, da der Beschäftigte auch die Erwartungen des Arbeitgebers nicht kennen kann. Außerdem ist der Grund für die Klauselkontrolle, dass bei Vertragsschluss keine gleichrangige Verhandlungsposition besteht. Die Rechtsprechung ist daher auch dafür zuständig, nicht mehr zu rechtfertigenden Begehrlichkeiten Grenzen zu ziehen.
 
AKTUELL:
 
Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen (UBAG, Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10) die verbreitete Klausel, "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten", als mit dem Transparenzgebot für unvereinbar erklärt. Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, die unter 5600 Euro (West) bzw. 4600 Euro (Ost) brutto verdienen. Das ist richtig, weil der Arbeitnehmer bei diesen Klausel gar nicht erkennen kann, was er unterschreibt,also mit wievielen Überstunden sein zukünftiger Chef rechnet und mit wievielen Überstunden er als Arbeitnehmer also rechnen muß. Z.B. um bei einem Jobwechsel sein neues und sein altes Gehalt zu vergleichen.
 
Offen ist nach wie vor, ob Klauseln wie "Im Gehalt sind 10 Überstunden enthalten" u.ä., die eine konkrete Überstundenzahl enthalten, unwirksam sind.
== '''Bundesarbeitsgericht zur Mehrarbeitspauschale''' ==
 
== '''Mitbestimmung des Betriebsrats bei Mehrarbeit''' ==
 
== '''Informationsrechte des Betriebsrats bei Mehrarbeit''' ==
== '''Interviews''' ==
 
WDR 2 Radio vom 15.08.2012: WDR 2 Quintessenz - Ärger um unbezahlte Überstunden: Ausbeutung nach Feierabend? Rechtsanwalt Felser live im WDR Studio.
[http://www.felser.de/interviews/ueberstunden-sind-nicht-mit-dem-gehalt-abgegolten/]
Bild.de vom 29.01.2012: Immer mehr Arbeit Jeder Zweite hat eine 50-Stunden-Woche! Ein Beitrag von Von GUIDO ROSEMANN mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser
== ''' Weblinks''' ==
(1) Arbeitsvertrag.de [http://www.arbeitsvertrag.de.de/]: Das große Portal zum Thema "Arbeitsvertrag" von Juracity - Recht für Alle! (2) xxxxxxx.de [http://www.einstellung.de.de/]: Aktuelles rund um das Thema "Einstellung" und "Bewerbung" von Juracity - Recht für Alle! (3) xxxxxx.de [http://www.fragerecht.de]: Webseite des Autors zum Thema "Fragerecht" des Arbeitgebers bei der Bewerbung (4) xxxxxxxxxxxx [http://xxxxxxxx.de/]: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
== ''' Autor''' ==
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Mehrarbeit und Überstunden" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" mit der Themendomain "xxxxxxxArbeitsvertrag.de". Er hat zahlreiche Arbeitnehmer und Führungskräfte sachkundig bei Mehrarbeit beraten und der Durchsetzung berechtigter Überstundenvergütung vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsvereinbarungen zum Thema "Arbeitszeit". Referenzen auf Anfrage.
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