Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - gesetzliche Regelung

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Urlaub

Der arbeitnehmerähnliche Selbständige hat, wenn er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, Anspruch auf den gesetzlichen bezahlten Mindesturlaub nach dem BUrlG. Dieser Anspruch kann durch vertragliche Regelungen nicht beseitigt werden. Die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind arbeitnehmerähnliche Personen.

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kündigungsfrist

Falls keine vertragliche günstigere Regelung gilt, findet auf das Beschäftigungsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Kündigungsfristregelung in § 621 BGB Anwendung. Bisher hat die Rechtsprechung sich nicht dazu durchgerungen, dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Schutz der Kündigungsfristen in § 622 BGB zuzubilligen. Bei anderen selbständigen Dienstnehmern, die weniger schutzbedürftig sind, nämlich Geschäftsführer, hat der BGH dagegen die Kündigungsfristen in § 622 BGB analog angewendet.

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger als arbeitnehmerähnliche Person

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Wettbewerbsverbot

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Kundenschutz

Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Scheinselbständigkeit

arbeitnehmerähnliche Personen Freier Mitarbeiter


Befreiungsmöglichkeit von den Rentenversicherungspflicht

Vorsicht GmbH - Lösung oder Falle?

GbR keine Lösung

Folgen einer Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Urteile zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen

Checkliste arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Berufsgruppenkatalog

Selbständiger Informatiker Datenbankverantwortlicher/Oracle Datenbank Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger) Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 Aktenzeichen L 21 R 387/12 WA

Energieelektroniker "Betriebstechnik" Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit im EDV-Bereich Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger) (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 7/10 R

Selbständiger EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern) Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger) LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06

Selbständiger XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger) Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 Aktenzeichen S 6 (27) RA 270/03

Selbständiger EDV-Beratung / Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger) Sozialgericht München, Urteil vom 24. März 2006 Aktenzeichen S 27 R 2642/05 (durch Berufungsurteil aufgehoben, s.o.)

Selbständiger ?????????????????????? Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger) Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20. Januar 2006 Aktenzeichen S 5 RA 10/03

Selbständiger Informatiker Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings Ergebnis: Rentenversicherungspflichtig (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger) Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 – Aktenzeichen L 1 R 4208/04

Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. Entwicklung und Vermarktung von Büro-Software Ergebnis: Sozialversicherungsfrei (echter Selbständiger) Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004 Aktenzeichen S 8 RA 87/03

Anwalt für arbeitnehmerähnliche Selbständige

Steuerberater und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Tipps für arbeitnehmerähnliche Selbständige

Interviews zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen

(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [1]

(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit [2]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.

(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [3]

(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7): Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[4]

(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: "Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen." Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [5]

Weblinks

Das große Portal zum Thema "Scheinselbständigkeit" (seit 1998) [[6]]

Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [7]

Autor und Anwalt

Michael W. Felser ist der auf das Thema "arbeitnehmerähnliche Selbständige" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [8]. Er ist daneben Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de" [9]. Freiberuflicher (Mitglieder) des Portals "GULP" empfehlen RA Felser zum Thema "Scheinselbständigkeit". Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage.