Änderungen

Fussball EM und Arbeitsrecht

4.033 Byte hinzugefügt, 22:51, 9. Apr. 2012
/* Fussball EM 2012 und Arbeitsrecht */
== '''Fussball EM 2012 und Arbeitsrecht''' ==
Kaum ein Thema bewegt die Nation wie die Anfang Juni 2012 beginnende Fussball-Europameisterschaft in Polen und der Ukraine. Die Fussball EM 2012 ist nicht nur für die Stadionzuschauer mit vielen Unwägbarkeiten verbunden (kommt die deutsche Nationalmannschaft weiter, bekomme ich Karten?). Auch fussballbegeisterte Arbeitnehmer bereiten sich schon auf die EM 2012 vor und fragen sich, wie sich die Zeit von 8. Juni 2012 bis 1. Juli 2012 mit dem Job vereinbaren lässt.
== '''Fussball Europameisterschaft am Arbeitsplatz''' ==
Arbeitnehmer mit WM Fieber haben bereits Kalendereinträge vorgenommen, um während des WM Monats Juni 2012 kein Spiel zu verpassen. Die private Nutzung des Internets (und die Verfolgung der WM ist eine private Nutzung) ist aber arbeitsrechtlich nicht ohne Risiko.
Das ist nicht neu. So hat bereits bei der WM 2002 Bayerns Sozialministerin Stevens die Arbeitnehmer vor extensiver Verfolgung der Spiele via Internet gewarnt. Allerdings könne man den Spielstand (”Ticker”) durchaus zeitweise verfolgen, wenn die Arbeit nicht darunter leide. Trotzdem wollten nach einer Umfrage der Bildwoche über 50 % der Arbeitnehmer bereits 2002 die WM am Arbeitsplatz verfolgen. Nur wenige deutsche Unternehmen wollten ihren Mitarbeitern 2002 erlauben, die Spiele am Fernsehen zu verfolgen, so eine Meldung von Heise. Die meisten drohten sogar mit Abmahnung bei Verstoß gegen das Fernsehverbot. Auch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gaben sich 2002 zugeknöpft bis unsicher. Allerdings ist schon die Behauptung unrichtig, dass Privates nichts am Arbeitsplatz zu suchen habe. Angesichts der Rechtsprechung des BAG und BVerwG zum (privaten!) Radiohören am Arbeitsplatz wäre ein pauschales Fernsehverbot wohl rechtswidrig (s. dazu mein Beitrag in der Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb”). Bei der Fussballeuropameisterschaft 2012 ist der Fernseher auch gar nicht mehr nötig, denn die Streamingtechnologie bietet bei entsprechend schnellen Internetzugang schon ein fernsehgleiches Ergebnis am TFT-Bildschirm im Büro oder auf dem privaten Mobiltelefon (Apps).
Wie ist es denn nun genau mit der WM via Internet am Arbeitsplatz?
 
Das Bundesarbeitsgericht hat sich erst kürzlich dazu geäussert:
 
Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitsgestellten Internetzugangs verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das eindeutige Verbot, kann dies zur Kündigung führen.
 
Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, bedeutet das nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass es verboten ist.
 
Der Arbeitgeber kann aber auch die private Nutzung ausdrücklich erlauben oder dulden. Selbst dann kommt eine Kündigung in Betracht, wenn eine Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt (”ausschweifende” Nutzung). Daneben kann eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung oder die kostenlose Inanspruchnahme des dienstlichen Internetzugangs oder die Beeinträchtigung des Netzwerks oder der Leitung durch Downloads oder die Gefährdung durch Viren und andere Schädlinge zur Kündigung führen (so BAG vom 7.7.2005, 2 AZR 581/04).
 
Bringt der Arbeitnehmer dagegen auf seinem Laptop einen privaten Internetzugang (z.B. via Satelliten-DSL) mit oder verfolgt er die WM via UMTS oder GPRS auf seinem Mobiltelefon, dürfte sich die Rechtslage nach den Kriterien richten, die BAG und BVerwG zum Radiohören entwickelt haben. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer '''Radio''' über ein Rundfunkgerät, einen Laptop oder ein Mobiltelefon hört.
 
Auch beim zeitweiligen Betrachten von Bildern (Fernsehen) ist das Ausgabegerät grundsätzlich kein taugliches Unterscheidungskriterium, auch hier dürfte es darauf ankommen, ob die Arbeit durch die intensivere Aufmerksamkeitsbeanspruchung beim Sehen beeinträchtigt wird. Sobald die Arbeit beeinträchtigt wird, dürfte auch die Nutzung eines privaten Internetzugangs eine Verletzung der Arbeitspflicht bedeuten und könnte danach, nach vorheriger Abmahnung, zur Kündigung führen. Beim Verbot der privaten Nutzung eines eigenen Internetzugangs hat der Betriebsrat, Personalrat oder die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen
 
Unternehmensberater wissen es wie immer angeblich genau und haben schon mal ausgerechnet, wieviel genau das deutsche Unternehmen eigentlich kostet: Milliarden! So werden die durch die WM angeblich entstehenden Arbeitsplätze einfach wieder weggeschaut. Trau keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast …
== '''Fussball EM 2012 - 10 Tipps für ein gutes Betriebsklima''' ==
1.433
Bearbeitungen