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Scheinselbständigkeit

22 Byte hinzugefügt, 19:14, 1. Jul. 2013
/* Kriterienkatalog und Beweislast */
''1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,''
 
''2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,''
 
''3. für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder''
 
''4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,''
''Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind''
''1. der Ehegatte sowie'' ''2. Verwandte bis zum zweiten Grade,'' ''3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,'' ''4. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.''
''1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;''
 
''2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;''
 
''3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;''
 
''4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;''
 
''5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.''
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