Änderungen

Scheinselbständigkeit

976 Byte hinzugefügt, 13:28, 19. Mär. 2015
/* Scheinselbständigkeit - Checklisten */
Der Einschub "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" zeigt bereits, dass es einen Gleichlauf der Art "Sozialversicherungspflichtig = Arbeitnehmer" nicht gibt.
Zwei Drei wesentliche Merkmale weist eine abhängige Beschäftigung auf:
(1) Weisungsabhängigkeit, insbesondere nach Ort und Zeit
(2) Eingliederung in die Arbeitsorganisation (nicht: Betrieb)des Weisungsgebers
 
(3) persönliche Abhängigkeit
Selbständige sind also weisungsfrei und nicht in eine Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert.
 
Die DRV sieht die Abgrenzung so:
 
"Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt:
 
Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;
Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;
Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;
Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;
Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind." [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen_node.html]
Die Sozialgerichte definieren die Abgrenzung wie folgt:
1.433
Bearbeitungen