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Scheinselbständigkeit

422 Byte hinzugefügt, 14:17, 19. Mär. 2015
/* Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter */
Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,
die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.
 
Dazu gehören:
− die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
− die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
- die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten
− die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss. − die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägtersich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;
  − das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.
Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offenstehen.
Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:
Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit
− Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber) − Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==
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