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Scheinselbständigkeit

2.185 Byte hinzugefügt, 17:21, 22. Jul. 2013
/* Freiberufler */
== '''Freiberufler''' ==
 
Freiberufler werden von den Gewerbetreibenden abgegrenzt und sind demnach auch nicht gewerbesteuerpflichtig.
 
Die Definition und Beispiele ergeben sich aus § 18 Einkommenssteuergesetz:
 
§ 18 Einkommensteuergesetz
 
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
 
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
 
Der Begriff "Freiberufler" wird häufig fehlerhaft synonym mit dem Begriff des "freien Mitarbeiters" gebraucht.
 
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsgrundlagen''' ==
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