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Unkündbarkeit

936 Byte hinzugefügt, 09:21, 23. Sep. 2016
Echte Unkündbarkeit gibt es allerdings nicht, im Grunde genommen handelt es sich dabei um den Ausschluß bestimmter Kündigungsgründe bzw. Erschwernisse der Kündigung durch vorgeschaltete Verfahren wie bei Schwerbehinderten.
Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 626 BGB) ist aber auch bei "Unkündbaren" möglich, aber in der Regel zum Scheitern verurteilt. Denn die Rechtsprechung sieht für diesen Ausnahmefall hohe Hürden vor. So sagte der Vors. Richter am BAG Dr. Eylert in einem Vortrag an der Hamburger Bucerius Law School: „Der Ausgangspunkt ist ein Vertrag, in dem steht, dass der Arbeitnehmer nicht vor die Tür gesetzt werden darf. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Damit wir davon eine Ausnahme machen, muss der Arbeitgeber sich sehr bemühen, den Arbeitnehmer woanders unterzubringen.“ Bisher, so Eylert, habe noch kein Arbeitgeber dem BAG hinreichende Versuche dargelegt, den Arbeitgeber auf einer anderen Stelle zu beschäftigen, sodass die Kündigungen stets unzulässig waren.
Bei Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern ist die ausserordentliche Kündigung aber nach § 103 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich oder nach - rechtskräftiger - Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht.
Beitrag in der BZ zum Thema Mythos Unkündbarkeit [http://www.bz-jobs.de/ratgeber/2244_Mythos-der-Unkuendbarkeit.html]
 
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht hohe Anforderungen an eine Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer gestellt, so dass bis dato noch keine Entscheidung des BAG existiert, die die Kündigung eines Unkündbaren gestattet hätte.
Wann sie "unkündbar" sind, lesen Sie im folgenden Text.
== '''4. Verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds'''==
Auszug aus BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris:
(BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 343/11 –, juris)
== '''5. Krankheitsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds'''==
Auszug aus BAG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 2 AZR 526/92 –, juris:
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