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Unkündbarkeit

196 Byte hinzugefügt, 22:29, 15. Apr. 2012
/* Rechtsgrundlagen einer Unkündbarkeit */
§§ 15 KSchG, 103 BetrVG
 
'''Betriebsbeauftragte'''
 
Abfallentsorgung, des Immissionsschutzes oder des Gewässerschutzes beschäftigt oder sich als betrieblicher Störfallbeauftragter
'''Politische Mandatsträger'''
Nach § 18 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz[http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artikel/kuendigung-und-kuendigungsschutz-haetten-sie-s-gewusst/index.html] und § 35 a Hessische Gemeindeordnung können Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher nicht ordentlich gekündigt werden.
== '''Wichtige Urteile zum Thema Unkündbarkeit''' ==
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